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Berufswahnsinn Bilanzbuchhalter

Archiv für März, 2010

Bearbeitungsgebühren als Finanzierungsaufwand

Erstellt von buhacont am 26. März 2010

In diesen konjunkturell schwierigen Zeit profitieren viele Unternehmen von öffentlich geförderten Krediten. Dabei werden häufig die anfallende Kreditbearbeitungsgebühren als sofort abziehbarer Finanzierungsaufwand in die GuV einfließen gelassen. Zu Unrecht meint jetzt die Finanzverwaltung.

Die steuerliche Behandlung von solchen Bearbeitungsgebühren steht jetzt im Blickpunkt eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Die Finanzverwaltung als auch die Richter des Kölner Finanzgerichts vertreten die Auffassung, dass Bearbeitungsgebühren bei einem erhaltenen Kredit in der Bilanz als „Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten“ auszuweisen sind.

Die Verwaltung argumentiert, dass es sich bei diesen Bearbeitungsgebühren um Ausgaben vor dem Abschlussstichtag handelt, sie stellen also einen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag dar. Somit stufen die Richter die Bearbeitungsgebühren als Nebenkosten der Kreditgewährung und als Vorleistung für die Laufzeit des Kredits ein.

Für die zukünftigen Betriebsprüfungen dürfte dieses doch noch strittige Thema im Fokus der Prüfer stehen. Sollte der Prüfer die Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit einem Kredit aktivieren wollen, ist Gegenwehr angesagt. Am besten legt der Unternehmer Einspruch ein und stellt einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens.

Denn das letzte Wort in dieser Angelegenheit hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren.

(Finanzgericht Köln, Urteil v. 12.11.2009, 13 K 3803/06; Revision zugelassen, aber noch kein Aktenzeichen)

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Neu im Geschäft

Erstellt von admin am 23. März 2010

Manchmal ist es schon skurill, welche Stilblüten die aktuelle wirtschaftliche Situation mit sich bringt.

So habe ich heute einen potentiellen Neukunden am Telefon gehabt, der sich von siner klassischen Versicherungsvermittler-Tätigkeit verabschieden möchte. Statt dessen möchte er seinen Kunden nun eine sichere Kapitalanlage, nämlich Goldbarren, anbieten. Ob wir hier mit ihm zusammenarbeiten möchten.

Die Handhabung des steuefreien Investementgoldes war ihm nichts Unbekanntes. Seine Anfrage konkretisierte er, ob er denn das Material auf Abruf zur Verfügung bekäme und wie er bezahlen kann. Natürlich sei ihm die Banküberweisung am liebsten. Uns auch, denn Barzahlung ist einfach nicht möglich.

Prinzipiell sind wir Neukunden gegenüber aufgeschlossen. Als er jedoch seine Mengen nannte, die er abkaufen wollte wurde ich ein wenig hellhörig. Auch wenn er aus seiner Versicherungstätigkeit einige Kunden kennt, aber er monatlich Kiloweise das Gold verkauft bringt, wage ich doch einmal zu bezweifeln. Welche Strategie dahintersteckt bleibt mir verborgen.

Zu welchem Preis sollten die Kunden denn bei ihm kaufen? Falls er etwas verdienen möchte, muss er auf den Einkaufspreis bekanntermaßen einen Aufschlag tätigen. Das ist der Moment, bei dem es für seine Kunden unattraktiv wird. Schließlich können diese es sich dann bei Ihrer Bank oder Sparkasse direkt kaufen. Und das teilweise billiger, je nach dem in welchen Mengen und Gewichten diese sich bei uns oder anderen Lieferanten eingedeckt haben.

Viele sehen aktuell den hohen Goldpreis von fast 26,00 Euro pro Gramm im Ankauf, im Verkauf haben ist der Preis bei ca. 27,80 Euro pro Gramm unverarbeitet. 

Unverarbeitet bedeutet im Regelfall die Lieferung von Granalien oder Kauf auf Gewichtskonto. Soll das Metall in einem anderen Zustand geliefert werden, z.B. als Goldbarren, so fallen weitere Kosten (Formkosten) an. Diese treiben den Preis in der Relation zum 1-Gramm-Barren stark nach oben.

Sehr schön sieht man dies im Onlineshop von ProAurum. Ein Blick auf den 1 Gramm Barren und den 2,5 Gramm Barren zeigt den Unterschied. Nehmen wir 27,80 Euro als Basis für ein Gramm Gold, so sind im ersten Barren 8,20 Euro (~30%) Formkosten enthalten. Der 2,5 g Barren hat nur noch einen Aufschlag von ca. 13 %.

Dies ist bei der Kapitalanlage in Gold zu berücksichtigen, denn diese Kosten gibt es bei der Rückgabe des Barrens nicht zurück. So muss das Gold eine weitere, immense Wertsteigerung haben, um die Anschaffungskosten zu refinanzieren. Und wir befinden uns heute bereits auf einem hohen Niveau.

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Klarstellungen zu Bewertungsansätzen gemäß BilMoG

Erstellt von buhacont am 19. März 2010

Das BMF hat heute das Schreiben IV C 6 – S 2133/09/10001 vom 12. März 2010 veröffentlicht.

Darin werden die durch das BilMoG in Kraft getretenen unterschiedlichen Bewertungsansätze gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG klargestellt.

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Bezug zu Edelmetallen

Erstellt von buhacont am 17. März 2010

Unsere Neukunden prüfen wir hier sehr genau, zumindest so genau, wie es die Informationsmöglichkeiten des Internets und der öffentlich zugänglichen Quellen erlauben.

So hatte ich heute die Anfrage des Vertriebs, ob wir einen Neukunden akzeptieren können. Meine Aufgabe liegt nun darin, unter anderem zu Recherchieren,

  • ob es sich um einen Unternehmer handelt,
  • ob Eintragungen im Unternehmensregister vorliegen
  • ein Bezug zu Edelmetallen besteht
  • die Geschäfte nachvollziehbar sind
  • u.v.m.

Bei diesem türkischstämmigen Kunden war ich mir nun nicht ganz sicher, wie ich den Bezug zu Edelmetall bekommen soll, schließlich war das erste Suchergebnis bei Google, dass es sich um ein Reisebüro handelt.

Was tun? Ich entschloß mich, Besim zu kontaktieren und ihm hierzu ein paar Fragen zu stellen. Von ihm erfuhr ich, dass in der Türkei goldene Armreifen das klassische Geld ersetzen, man trau(t)e der eigenen Währung und Banken nicht. Auch ist es wohl verbreitet, dass man eine Art privates “Western Union” betreibt und zur Sicherheit das eine oder andere Schmuckstück hinterlegt. Oder als Pfandhaus fungiert und seinen türkischen Mitmenschen einen Kredit gewährt, der mit Schmuck abgesichert ist.

So kann es also sein, dass mein Reisebürobetreiber durch diese Aktivitäten zu Schmuckstücken kommt, die er nun bei uns aufarbeiten lassen möchte. Es ist für mich plausibel, dass türkische Mitmenschen eher zu einem türkischen Geschäftsmann gehen, als zu einem deutschen Aufkäufer.

Ich habe die Unterlagen zu Kundenanlage weitergereicht.

Der guten Ordnung halber möchte ich noch anmerken, dass der Kunde den Ankauf von Gold in seiner Gewerbeanmeldung aufgeführt hat, aber der Bezug Türkei <-> Reisebüro <-> Gold hat doch erstmal einige Fragen aufgeworfen.

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Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers

Erstellt von buhacont am 15. März 2010

Das BMF hat heute das Schreiben IV D 3 – S 7279/09/10006 vom 11. März 2010 veröffentlicht.

Darin werden die Absätze 6 und 7 des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG zur Klarstellung neu gefasst. Von dieser Regelung sind nur Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG betroffen, die selbst Bauleistungen erbringen.

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