Erstellt von buhacont am 31. Mai 2010
Es funktioniert.
Ich habe dem Autohaus Gerstel eine Frage gestellt und diese wurde tatsächlich im Blog auch beantwortet.
Coole Sache
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Erstellt von buhacont am 21. Mai 2010
An eine Rechnung werden nach §14 UStG einige Anforderungen geknüpft, damit der Rechnungsempfänger die Vorsteuer ziehen darf.
Sind die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllt, kann der Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug widerrufen und man verzinst bist zur Vorlage einer korrekten Rechnung die zu Unrecht gezogene Vorsteuer mit 0,5% pro Monat, wobei 15 Freimonate berücksichtigt werden.
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Anforderung
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Zusatzinformation
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| 1. Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers |
Hierbei ist auf die korrekte Schreibweise zu achten. Eine Abkürzung ist nicht zulässig, wenn Sie nicht im Firmennamen getragen wird.
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2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
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Ist auf dem Firmenbriefbogen vermerkt. Die Identifikationsnummer beginnt
in Deutschland mit „DE …..”
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3. das Ausstellungsdatum
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4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)
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5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
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Die handelsübliche Bezeichnung ist nicht „H2 XYZ ED 100″ sondern „Bohrmaschine ED 100″. Es muss für den Betriebsprüfer auf Anhieb erkennbar sein, welche Leistung oder Gegenstand abgerechnet wird.
Ebenso ist die Angabe “Beratung im Jahr 20XX” nicht ausreichend. Es muss einen Bezug zu einem Vertrag geben oder die Leistung explizit aufgeführt sein.
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6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des §14 Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
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Lieferdatum muss auf der Rechnung stehen oder auf den Lieferschein muss verwiesen werden.
Der Lieferschein muß eindeutig nachvollziehbar sein und ein Datum besitzen.
Der §14 Absatz 5 Satz 1 regelt Vorauszahlungen, auch hier sind die Vorgaben zu beachten, wenn entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden. |
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7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (
§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
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8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt
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Umsatzsteuerbefreiungen können nach §4 und §19 UStG erfolgen und sind auf der Rechnung zu kennzeichnen.
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9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
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Ein weiteres Kriterium ist die Pflicht zur Erstellung einer Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung. (§14 (2) Nr. 2 UStG)
Die mir vorliegende Rechnung hat alle Angaben erfüllt, besonders nett fand ich den Hinweis auf meinen Ansprechpartner:
Tresen1
Wie muss ich mir das vorstellen? Werde ich von einem Tresen bedient? Redet der Tresen mit mir? Oder ist es einfach nur ein “unglücklicher” Nachname?
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Erstellt von buhacont am 20. Mai 2010
Mit dem Schreiben IV D 3 – S 7344/09/10002 – (2010/0294220) vom 19. April 2010 weist das Bundesministerium der Finanzen auf eine Änderung im Formular-Aufbau der Formulare
hin.
Im wesentlichen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die auf Grund des ab 1. Juli 2010 geltenden § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG vorgenommen werden mussten.
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Erstellt von buhacont am 19. Mai 2010
Das BMF veröffentlichte unter dem Zeichen IV D 3 – S 7141/08/10001 ein neues Schreiben zu den Voraussetzungen der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a UStG.
Das 21 seitige Schreiben kann hier nachgelesen werden.
Ich selbst bin noch nicht zum Lesen gekommen, werde dies aber in Kürze nachholen.
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Erstellt von buhacont am 18. Mai 2010
Das Bundesministerium der Finanzen hat unter dem Zeichen IV C 1 – S 2283-c/09/10005 eine Stellungnahme zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags; Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungssteuer
Aufgrund des BMF-Schreibens vom 7. Dezember 2009 (BStBl I 2009, 1509) sind sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 gem. § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig vorzunehmen. Sollte bei Steuerpflichtigen in diesen Fällen im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Aufhebung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags eine Erstattung vorzunehmen sein, wird auf Antrag des Steuerpflichtigen gleichermaßen der Solidaritätszuschlag erstattet werden, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen ist. Ein Antrag auf Wahlveran-lagung nach § 32d Absatz 4 EStG ist insoweit keine Voraussetzung. Sofern keine Einkom-mensteuererklärung abgegeben wurde, ist der Antrag auf Erstattung nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zulässig. Das Nähere wird zu gegebener Zeit geregelt.
Mal schauen, wann das Nähere geregelt wird.
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