Erstellt von buhacont am 18. Mai 2010
Das Bundesministerium der Finanzen hat unter dem Zeichen IV C 1 – S 2283-c/09/10005 eine Stellungnahme zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags; Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungssteuer
Aufgrund des BMF-Schreibens vom 7. Dezember 2009 (BStBl I 2009, 1509) sind sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 gem. § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig vorzunehmen. Sollte bei Steuerpflichtigen in diesen Fällen im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Aufhebung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags eine Erstattung vorzunehmen sein, wird auf Antrag des Steuerpflichtigen gleichermaßen der Solidaritätszuschlag erstattet werden, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen ist. Ein Antrag auf Wahlveran-lagung nach § 32d Absatz 4 EStG ist insoweit keine Voraussetzung. Sofern keine Einkom-mensteuererklärung abgegeben wurde, ist der Antrag auf Erstattung nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zulässig. Das Nähere wird zu gegebener Zeit geregelt.
Mal schauen, wann das Nähere geregelt wird.
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Erstellt von buhacont am 19. März 2010
Das BMF hat heute das Schreiben IV C 6 – S 2133/09/10001 vom 12. März 2010 veröffentlicht.
Darin werden die durch das BilMoG in Kraft getretenen unterschiedlichen Bewertungsansätze gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG klargestellt.
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Erstellt von admin am 14. März 2010
Etwas verspätet, aber viele neue gesetzliche Regelungen und Gesetze sind am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.
Mit dem Wachstumbeschleunigungsgesetz wurden einige Steuerentlastungen für Steuerzahler geschaffen. Einige, nicht alle, Änderungen möchte ich hier aufzählen:
1. STEUERLICHE ÄNDERUNGEN
Der steuerliche Grundfreibetrag wird von 7.834 Euro auf 8.004 Euro für Alleinstehende und von 15.669 Euro auf 16.009 Euro für Ehepaare angehoben. Wessen steuerliches Einkommen unter diesem Betrag liegt, muss keine Steuern zahlen.
Eine weitere Steuerentlastung ergibt sich auch, weil alle Eckwerte in der Steuerprogession nochmals verschoben werden. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift erst von 52.882 Euro an (bis 31.12.2009 ab 52.552 Euro). Der Eingangssteuersatz von 14% bleibt unverändert.
2. FAMILIEN
Familien profitieren auf unterschiedliche Weise. Zunächst direkt durch die Anhebung des monatlichen Kindergeldes von 164 auf 184 Euro für die ersten beiden Kinder. Für das dritte Kind erhalten Familien 190 Euro, ab dem vierten Kind sind es 215 Euro. Ein weiterer steuerlicher Freibetrag steigt ebenfalls, der jährliche Kinderfreibetrag von 6.024 Euro auf 7.008 Euro.
Unterhaltszahlungen können seit dem 1. Januar in Höhe von 8.004 Euro (bisher 7.680 Euro) in der Steuererklärung angesetzt werden. Darüberhinaus können auch die für die unterhaltene Person übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und einer Pflegepflichtversicherung abgezogen werden.
2.1 Ehegatten
Ehegatten können sich statt der Veranlagung in den Steuerklassen 3/5 nun für das “Faktorverfahren” entscheiden. Damit bleiben beide in der Steuerklasse 4, bezahlen ihre Steuer aber nach einem individuellen Faktor.
2.2 Vorsorge
Die Höchstbeträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung werden künftig auf bis zu 2800 Euro erhöht. Damit soll sichergestellt werden, dass künftig alle Krankenversicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen voll abziehbar sind, soweit sie ein Leistungsniveau absichern, das dem der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung entspricht; dies geht auf Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zurück. Steuerlich sind also mindestens die Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben anzusetzen. Diese Abzugsmöglichkeiten gelten für privat wie auch für gesetzlich Krankenversicherte und werden auch lohnsteuerlich wirksam. Bisher waren diese Beträge zusammen mit den anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur begrenzt abzugsfähig.
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