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Berufswahnsinn Bilanzbuchhalter

Änderungen bei der USt-Voranmeldung ab 1. Juli 2010

Erstellt von buhacont am 20. Mai 2010

Mit dem Schreiben IV D 3 – S 7344/09/10002 – (2010/0294220) vom 19. April 2010 weist das Bundesministerium der Finanzen auf eine Änderung im Formular-Aufbau der Formulare

hin.

Im wesentlichen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die auf Grund des ab 1. Juli 2010 geltenden § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG vorgenommen werden mussten.

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Die neue Zusammenfassende Meldung

Erstellt von buhacont am 17. Mai 2010

Zum 1. Juli 2010 muss die Zusammenfassende Meldung in der Regel monatlich abgegeben werden. Die Abgabefrist wurde abweichend von den ersten Überlegungen vom 10. auf den 25. des Folgemonats verlängert, de facto ist es jedoch eine Verkürzung der Meldefrist.

Monatliche Abgabe

Das “Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften” regelt die Vorgaben zur Zusammenfassenden Meldung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) komplett neu. § 18a Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde dadurch vollständig neu gefasst, diese Änderungen gelten ab 1. Juli 2010.

Die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG (innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte) wird stark verkürzt. Bisher wurde die Zusammenfassenden Meldung am 10. des auf das Quartal endenden Monats fällig, mit Dauerfristverlängerung sogar vier Wochen später. Nun ist sie monatlich abzugeben (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG n.F.). Der Unternehmer ist somit verpflichtet, bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (entspricht dem Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dreiecksgeschäfte ausgeführt hat, eine Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen. Durch die Verkürzung der Frist erhält die Finanzverwaltung schneller als bisher Informationen zu innergemeinschaftlichen Umsätzen deutscher Unternehmer. Dies und die Intensivierung des Datenaustauschs zwischen den EU-Mitgliedstaaten zur Kontrolle des innergemeinschaftlichen Handels sollen helfen, den Umsatzsteuerbetrug weiter einzudämmen.

Bagatellgrenze

Damit nicht alle Unternehmer nun in Panik verfallen müssen, gibt es eine Bagatellgrenze. Wer innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen in nur geriner Höhe im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften tätigt, kann die Zusammenfassende Meldung nach wie vor quartalsweise abgeben, soweit die Umsätze im Quartal nicht mehr als 100.000 EUR betragen (§ 18a Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz n.F.). Diese Betragsgrenze gilt nur übergangsweise für den Zeitraum vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2011, danach reduziert sie sich auf 50.000 EUR.

Sollte der Unternehmer diese Betragsgrenze unterschreiten, so kann er die Zusammenfassenden Meldungen auch monatlich abgeben. Er ist in diesen Fällen jedoch verpflichtet, dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzuzeigen (§ 18a Abs. 1 Satz 4 UStG n.F.). Einzelheiten zu dieser Anzeige sollen noch mit einem BMF-Schreiben geregelt werden.

Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage der innergemeinschaftlichen Umsätze im Laufe eines Quartals die Grenze von 100.000 EUR (bzw. ab 1.1.2012: 50.000 EUR), ist der Unternehmer verpflichtet, nach Ablauf des Kalendermonats, in dem diese Grenze überschritten wird, bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate des Kalendervierteljahrs zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 Satz 3 UStG n.F.).

Wegfall der Dauerfristverlängerung

Die bisher geltende Regelung, dass Unternehmer, denen vom Finanzamt Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung gewährt wurde, diese auch für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung in Anspruch nehmen können (§ 18a Abs. 1 Satz 6 UStG a.F.), wurde gestrichen.

Begründet wird dies damit, dass das EU-Recht zum Zwecke der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen vorsieht, dass die Zusammenfassenden Meldungen innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach Ende des Meldezeitraums abzugeben sind.

Was ist wann zu melden?

Wie bisher sind die Lieferungen und Dreiecksgeschäfte an/mit  einen/m Unternehmer unter Angabe der USt-ID-Nummer zu melden.

Neu hingegen ist, dass der Unternehmer die seit dem 1. Januar 2010 ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (= Empfängerortprinzip und Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger) an das BZSt mittels der Zusammenfassende Meldung elektronisch zu übermitteln hat.

Die Angaben zu den sonstigen Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG, für die die Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Steuer dort schulden, sind künftig für den Meldezeitraum in der Zusammenfassenden Meldung zu machen, in dem diese Leistungen tatsächlich ausgeführt worden sind. Bisher waren diese Angaben in dem Zeitraum zu melden, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (vgl. § 18a Abs. 5 UStG a.F.).

Unternehmer, die beides, d.h. sowohl innergemeinschaftliche Lieferungen und/oder Dreiecksgeschäfte tätigen als auch Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG ausführen, müssen alle Angaben in einer Meldung zusammenzufassen. Soweit der Unternehmer zur monatlichen Abgabe verpflichtet ist, hat er die Angaben in der Zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahrs zu machen (§ 18a Abs. 2 Satz 2 UStG n.F.).
In Anlehnung an die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) besteht aus Vereinfachungsgründen auch bei der Meldepflicht von sonstigen Leistungen ( § 3a Abs. 2 UStG), für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, die Option einer monatlichen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a Abs. 3 UStG n.F.). Soweit der Unternehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, muss er dies dem BZSt anzeigen.

Wichtig

Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, muss er die ursprüngliche Meldung innerhalb eines Monats (bisher drei) berichtigen (§ 18a Abs. 10 UStG n.F.).

Kleinunternehmer

Kleinunternehmer, die nicht zur Regelbesteuerung optiert haben, sind wie bisher auch von der Verpflichtung zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen befreit (§ 18a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz n.F.).

Wird die Kleinunternehmerregelung nicht angewendet, kann das Finanzamt wie bisher zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Soweit das Finanzamt bereits auf eine elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies automatisch auch für die Zusammenfassende Meldung (§ 18a Abs. 5 Satz 2 UStG n.F.).

Der neue § 18a Abs. 9 UStG entspricht dem bisherigen Abs. 6 und regelt die Meldepflicht für die Fälle, in denen der Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlungen befreit ist. Änderungen zur bisherigen Regelung haben sich mit Ausnahme der verlängerten Abgabefrist (25. statt 10. Tag nach Ablauf des Kalenderjahrs) nicht ergeben.

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Klarstellungen zu Bewertungsansätzen gemäß BilMoG

Erstellt von buhacont am 19. März 2010

Das BMF hat heute das Schreiben IV C 6 – S 2133/09/10001 vom 12. März 2010 veröffentlicht.

Darin werden die durch das BilMoG in Kraft getretenen unterschiedlichen Bewertungsansätze gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG klargestellt.

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Steuerliche Änderugen zum 1. Januar 2010

Erstellt von admin am 14. März 2010

Etwas verspätet, aber viele neue gesetzliche Regelungen und Gesetze sind am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.

Mit dem Wachstumbeschleunigungsgesetz wurden einige Steuerentlastungen für Steuerzahler geschaffen. Einige, nicht alle, Änderungen möchte ich hier aufzählen:

1. STEUERLICHE ÄNDERUNGEN

Der steuerliche Grundfreibetrag wird von 7.834 Euro auf 8.004 Euro für Alleinstehende und von 15.669 Euro auf 16.009 Euro für Ehepaare angehoben. Wessen steuerliches Einkommen unter diesem Betrag liegt, muss keine Steuern zahlen.

Eine weitere Steuerentlastung ergibt sich auch, weil alle Eckwerte in der Steuerprogession nochmals verschoben werden. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift erst von 52.882 Euro an (bis 31.12.2009 ab 52.552 Euro). Der Eingangssteuersatz von 14% bleibt unverändert.

2. FAMILIEN

Familien profitieren auf unterschiedliche Weise. Zunächst direkt durch die Anhebung des monatlichen Kindergeldes von 164 auf 184 Euro für die ersten beiden Kinder. Für das dritte Kind erhalten Familien 190 Euro, ab dem vierten Kind sind es 215 Euro. Ein weiterer steuerlicher Freibetrag steigt ebenfalls, der jährliche Kinderfreibetrag von 6.024 Euro auf 7.008 Euro.
Unterhaltszahlungen können seit dem 1. Januar in Höhe von 8.004 Euro (bisher 7.680 Euro) in der Steuererklärung angesetzt werden. Darüberhinaus können auch die für die unterhaltene Person übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und einer Pflegepflichtversicherung abgezogen werden.

2.1 Ehegatten

Ehegatten können sich statt der Veranlagung in den Steuerklassen 3/5 nun für das “Faktorverfahren” entscheiden. Damit bleiben beide in der Steuerklasse 4, bezahlen ihre Steuer aber nach einem individuellen Faktor.

2.2 Vorsorge

Die Höchstbeträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung werden künftig auf bis zu 2800 Euro erhöht. Damit soll sichergestellt werden, dass künftig alle Krankenversicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen voll abziehbar sind, soweit sie ein Leistungsniveau absichern, das dem der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung entspricht; dies geht auf Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zurück. Steuerlich sind also mindestens die Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben anzusetzen. Diese Abzugsmöglichkeiten gelten für privat wie auch für gesetzlich Krankenversicherte und werden auch lohnsteuerlich wirksam. Bisher waren diese Beträge zusammen mit den anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur begrenzt abzugsfähig.

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Keine Funkstille und irgendwie doch

Erstellt von admin am 3. Februar 2010

Eigentlich dachte ich mir, wenn ich über den Berufalltag blogge, wird die Frequenz erhöht und hier erscheinen regelmässig Artikel über Skurilles aus der Buchhalter-Welt.

Dies stimmt auch, in den Grundzügen, denn ich blogge gedanklich eininges. Es passiert so viel und doch schaffe ich es nicht, dies alles in Worte zu fassen. Auch habe ich einen großen Rückstau an Dokumenten und Entscheidungen, sowie das eine oder andere Ereignis, welches sich durch das BilMoG oder die Änderung des Umsatzsteuergesetzes ergab.

Vieles steht also noch in der Pipeline, vieles ist vorbereitet, aber noch nicht “rund” und doch muss ich es wieder etwas hinausschieben. Meine Vereinsaktivitäten (Sportkreis, Stadtwiki u.a.) nehmen im Moment mehr Zeit in Anspruch, denn auch hier stehen die Jahresabschlüsse 2009 an.

Und etwas Freizeit gönne ich mir dann auch ;-)

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