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GWG Pool

Erstellt von buhacont am 9. Dezember 2009

Seit dem Steuerjahr 2008 hat sich die Abschreibung der “geringwertigen Wirtschaftsgüter” (GWG) geändert. Normalerweise können Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern nur verteilt auf die Nutzungsdauer steuermindernd geltend gemacht werden. Sie können somit abgeschrieben werden, dies nennt man auch Absetzung für Abnutzung (AfA).

Für die GWGs galt hier jedoch eine Ausnahme. Nach § 6 Abs. 2 EStG galt bis zum 31. Dezember 2007 eine Grenze von 410 Euro (netto), seit dem 1. Januar 2008 ist diese Grenze auf 150 Euro (netto) abgesenkt. Sofern der Gewinn als Einnahmen-Überschußrechnung (EÜR) ermittelt wird, bleibt es bei einer sofortigen Absetzbarkeit als Werbungskosten, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten wie bisher 410 Euro (bzw. 487,90 Euro inkl. 19% Umsatzsteuer) nicht übersteigen.

Regelung ab 1. Januar 2008

Der Nettobetrag von 410 Euro ist auf 150 Euro reduziert worden. Es gibt auch kein Wahlrecht mehr hinsichtlich der vollen Absetzbarkeit in einem Jahr. Die Anschaffungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter müssen ab 2008 in voller Höhe im Anschaffungsjahr steuermindernd geltend gemacht werden.

Zusammenfassung im GWG-Pool

Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwar 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen, sind je Wirtschaftsjahr in einen Sammelposten aufzunehmen. Dieser Sammelposten ist ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung gleichmäßig mit jeweils 1/5 abzuschreiben (so genannte Poolabschreibung). Die betriebsübliche Nutzungsdauer der einzelnen GWG spielt dabei keine Rolle. Es ist ebenfalls ohne Belang, ob während dieses Zeitraumes Witschaftsgüter veräußert oder entsorgt werden. Zuschreibungen erhöhen den Wert des GWG-Pools ab dem Jahr der Zuschreibung. Bei Überschusseinkunftsarten bleibt es hingegen bei der Abschreibung unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer.

Beispiel 1:
Unternehmer 1 kauft für sein Büro einen neuen Besprechungstisch. Dieser Tisch kostet 300 EUR netto. Da der Tisch selbstständig nutzbar ist, stellt er für Unternehmer 1 ein geringwertiges Wirtschaftsgut dar.

Beispiel 2:
Unternehmer 2 kauft einen Schreibtisch für 1050,- EUR netto. Der Wert liegt über der GWG Grenze von 1.000,- EUR, damit liegt kein GWG vor. Der Schreibtisch muss als Betriebs- und Geschäftsausstattung aktiviert werden und gem. der AfA Tabelle über seine Nutzungsdauer (13 Jahre) abgeschrieben werden.

Beispiel 3:
Unternehmer 3 erwirbt für eine Maschine ein Ersatzteil. Da dieses Ersatzteil nicht selbstständig nutzbar ist, handelt es sich dabei nicht um ein GWG.


Beispiel 4:

Unternehmer 4 bestellt eine Schreibtischlampe für 110,- EUR netto und bezahlt diese per Überweisung. Da diese Schreibtischlampe weniger als 150,- EUR kostet, handelt es sich nicht um ein GWG. Diese Lampe kann als Bürobedarf sofort als Betriebsausgabe zum Ansatz gebracht werden. Die Vorschriften für geringwertige Wirtschaftsgüter kommen nicht zur Anwendung.

GWG als Werbungskosten
Im Bereich der Überschusseinkünfte bleibt es bei einem Sofortabzug als Werbungskosten, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten wie bisher 410 Euro nicht übersteigen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG i.V.m. §52 Abs. 23e). Bis zu dieser Höhe können Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für Arbeitsmittel in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Werbungskosten geltend machen.

Typische Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Kleinmöbel, Schreibtischstühle, Bücherschränke, Papierkörbe, auch wenn damit das Arbeitszimmer ausgestattet wird (unabhängig von der Abzugsfähigkeit der Arbeitszimmerkosten), Diktiergeräte, beruflich genutzte Software und ähnliches.

Voraussetzung für die Sofortabschreibung ist, dass ein geringwertiges Wirtschaftsgut selbständig nutzungsfähig ist. Das ist nicht der Fall, wenn ein Wirtschaftsgut nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden. Das ist aus Sicht der Finanzverwaltung zum Beispiel bei einem Monitor der Fall, der ohne Computer nicht selbständig nutzbar sein soll.

Dieser Artikel stellt keine Beratung dar. Irrtum vorbehalten.

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