Bearbeitungsgebühren als Finanzierungsaufwand
Erstellt von buhacont am 26. März 2010
In diesen konjunkturell schwierigen Zeit profitieren viele Unternehmen von öffentlich geförderten Krediten. Dabei werden häufig die anfallende Kreditbearbeitungsgebühren als sofort abziehbarer Finanzierungsaufwand in die GuV einfließen gelassen. Zu Unrecht meint jetzt die Finanzverwaltung.
Die steuerliche Behandlung von solchen Bearbeitungsgebühren steht jetzt im Blickpunkt eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Die Finanzverwaltung als auch die Richter des Kölner Finanzgerichts vertreten die Auffassung, dass Bearbeitungsgebühren bei einem erhaltenen Kredit in der Bilanz als „Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten“ auszuweisen sind.
Die Verwaltung argumentiert, dass es sich bei diesen Bearbeitungsgebühren um Ausgaben vor dem Abschlussstichtag handelt, sie stellen also einen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag dar. Somit stufen die Richter die Bearbeitungsgebühren als Nebenkosten der Kreditgewährung und als Vorleistung für die Laufzeit des Kredits ein.
Für die zukünftigen Betriebsprüfungen dürfte dieses doch noch strittige Thema im Fokus der Prüfer stehen. Sollte der Prüfer die Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit einem Kredit aktivieren wollen, ist Gegenwehr angesagt. Am besten legt der Unternehmer Einspruch ein und stellt einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens.
Denn das letzte Wort in dieser Angelegenheit hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren.
(Finanzgericht Köln, Urteil v. 12.11.2009, 13 K 3803/06; Revision zugelassen, aber noch kein Aktenzeichen)
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