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Berufswahnsinn Bilanzbuchhalter

Korrekte Rechnung mit Zusatzinformation

Erstellt von buhacont am 21. Mai 2010

An eine Rechnung werden nach §14 UStG einige Anforderungen geknüpft, damit der Rechnungsempfänger die Vorsteuer ziehen darf.

Sind die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllt, kann der Betriebsprüfer  den Vorsteuerabzug widerrufen und man verzinst bist zur Vorlage einer korrekten Rechnung die zu Unrecht gezogene Vorsteuer mit 0,5% pro Monat, wobei 15 Freimonate berücksichtigt werden.

 Anforderung  

Zusatzinformation
 
1. Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers

Hierbei ist auf die korrekte Schreibweise zu achten. Eine Abkürzung ist nicht zulässig, wenn Sie nicht im Firmennamen getragen wird.
 
 
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Ist auf dem Firmenbriefbogen vermerkt. Die Identifikationsnummer beginnt
in Deutschland mit „DE …..”
  

 

 
 
 
 
3. das Ausstellungsdatum
 
 
 

 

4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)
 
 
 
 
 

  

 
 
 
 
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung

Die handelsübliche Bezeichnung ist nicht „H2 XYZ ED 100″ sondern „Bohrmaschine ED 100″. Es muss für den Betriebsprüfer auf Anhieb erkennbar sein, welche Leistung oder Gegenstand abgerechnet wird.

Ebenso ist die Angabe “Beratung im Jahr 20XX” nicht ausreichend. Es muss einen Bezug zu einem Vertrag geben oder die Leistung explizit aufgeführt sein.
 

 
 
 
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des §14 Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
 

Lieferdatum muss auf der Rechnung stehen oder auf den Lieferschein muss verwiesen werden.

Der Lieferschein muß eindeutig nachvollziehbar sein und ein Datum besitzen.

Der §14 Absatz 5 Satz 1 regelt Vorauszahlungen, auch hier sind die Vorgaben zu beachten, wenn entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden.

 
 
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (

§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
 

 
 
 
 
 
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt

 

    

Umsatzsteuerbefreiungen können nach §4 und §19 UStG erfolgen und sind auf der Rechnung zu kennzeichnen.
 
 
 
 

 

 
9.  in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.

 

 

Ein weiteres Kriterium ist die Pflicht zur Erstellung einer Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung. (§14 (2) Nr. 2 UStG)
 

Die mir vorliegende Rechnung hat alle Angaben erfüllt, besonders nett fand ich den Hinweis auf meinen Ansprechpartner:

Tresen1  ;-)

Wie muss ich mir das vorstellen? Werde ich von einem Tresen bedient? Redet der Tresen mit mir? Oder ist es einfach nur ein “unglücklicher” Nachname?

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Bearbeitungsgebühren als Finanzierungsaufwand

Erstellt von buhacont am 26. März 2010

In diesen konjunkturell schwierigen Zeit profitieren viele Unternehmen von öffentlich geförderten Krediten. Dabei werden häufig die anfallende Kreditbearbeitungsgebühren als sofort abziehbarer Finanzierungsaufwand in die GuV einfließen gelassen. Zu Unrecht meint jetzt die Finanzverwaltung.

Die steuerliche Behandlung von solchen Bearbeitungsgebühren steht jetzt im Blickpunkt eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Die Finanzverwaltung als auch die Richter des Kölner Finanzgerichts vertreten die Auffassung, dass Bearbeitungsgebühren bei einem erhaltenen Kredit in der Bilanz als „Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten“ auszuweisen sind.

Die Verwaltung argumentiert, dass es sich bei diesen Bearbeitungsgebühren um Ausgaben vor dem Abschlussstichtag handelt, sie stellen also einen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag dar. Somit stufen die Richter die Bearbeitungsgebühren als Nebenkosten der Kreditgewährung und als Vorleistung für die Laufzeit des Kredits ein.

Für die zukünftigen Betriebsprüfungen dürfte dieses doch noch strittige Thema im Fokus der Prüfer stehen. Sollte der Prüfer die Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit einem Kredit aktivieren wollen, ist Gegenwehr angesagt. Am besten legt der Unternehmer Einspruch ein und stellt einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens.

Denn das letzte Wort in dieser Angelegenheit hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren.

(Finanzgericht Köln, Urteil v. 12.11.2009, 13 K 3803/06; Revision zugelassen, aber noch kein Aktenzeichen)

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