Die neue Zusammenfassende Meldung
Erstellt von buhacont am 17. Mai 2010
Zum 1. Juli 2010 muss die Zusammenfassende Meldung in der Regel monatlich abgegeben werden. Die Abgabefrist wurde abweichend von den ersten Überlegungen vom 10. auf den 25. des Folgemonats verlängert, de facto ist es jedoch eine Verkürzung der Meldefrist.
Monatliche Abgabe
Das “Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften” regelt die Vorgaben zur Zusammenfassenden Meldung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) komplett neu. § 18a Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde dadurch vollständig neu gefasst, diese Änderungen gelten ab 1. Juli 2010.
Die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG (innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte) wird stark verkürzt. Bisher wurde die Zusammenfassenden Meldung am 10. des auf das Quartal endenden Monats fällig, mit Dauerfristverlängerung sogar vier Wochen später. Nun ist sie monatlich abzugeben (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG n.F.). Der Unternehmer ist somit verpflichtet, bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (entspricht dem Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dreiecksgeschäfte ausgeführt hat, eine Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen. Durch die Verkürzung der Frist erhält die Finanzverwaltung schneller als bisher Informationen zu innergemeinschaftlichen Umsätzen deutscher Unternehmer. Dies und die Intensivierung des Datenaustauschs zwischen den EU-Mitgliedstaaten zur Kontrolle des innergemeinschaftlichen Handels sollen helfen, den Umsatzsteuerbetrug weiter einzudämmen.
Bagatellgrenze
Damit nicht alle Unternehmer nun in Panik verfallen müssen, gibt es eine Bagatellgrenze. Wer innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen in nur geriner Höhe im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften tätigt, kann die Zusammenfassende Meldung nach wie vor quartalsweise abgeben, soweit die Umsätze im Quartal nicht mehr als 100.000 EUR betragen (§ 18a Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz n.F.). Diese Betragsgrenze gilt nur übergangsweise für den Zeitraum vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2011, danach reduziert sie sich auf 50.000 EUR.
Sollte der Unternehmer diese Betragsgrenze unterschreiten, so kann er die Zusammenfassenden Meldungen auch monatlich abgeben. Er ist in diesen Fällen jedoch verpflichtet, dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzuzeigen (§ 18a Abs. 1 Satz 4 UStG n.F.). Einzelheiten zu dieser Anzeige sollen noch mit einem BMF-Schreiben geregelt werden.
Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage der innergemeinschaftlichen Umsätze im Laufe eines Quartals die Grenze von 100.000 EUR (bzw. ab 1.1.2012: 50.000 EUR), ist der Unternehmer verpflichtet, nach Ablauf des Kalendermonats, in dem diese Grenze überschritten wird, bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate des Kalendervierteljahrs zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 Satz 3 UStG n.F.).
Wegfall der Dauerfristverlängerung
Die bisher geltende Regelung, dass Unternehmer, denen vom Finanzamt Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung gewährt wurde, diese auch für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung in Anspruch nehmen können (§ 18a Abs. 1 Satz 6 UStG a.F.), wurde gestrichen.
Begründet wird dies damit, dass das EU-Recht zum Zwecke der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen vorsieht, dass die Zusammenfassenden Meldungen innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach Ende des Meldezeitraums abzugeben sind.
Was ist wann zu melden?
Wie bisher sind die Lieferungen und Dreiecksgeschäfte an/mit einen/m Unternehmer unter Angabe der USt-ID-Nummer zu melden.
Neu hingegen ist, dass der Unternehmer die seit dem 1. Januar 2010 ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (= Empfängerortprinzip und Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger) an das BZSt mittels der Zusammenfassende Meldung elektronisch zu übermitteln hat.
Die Angaben zu den sonstigen Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG, für die die Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Steuer dort schulden, sind künftig für den Meldezeitraum in der Zusammenfassenden Meldung zu machen, in dem diese Leistungen tatsächlich ausgeführt worden sind. Bisher waren diese Angaben in dem Zeitraum zu melden, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (vgl. § 18a Abs. 5 UStG a.F.).
Unternehmer, die beides, d.h. sowohl innergemeinschaftliche Lieferungen und/oder Dreiecksgeschäfte tätigen als auch Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG ausführen, müssen alle Angaben in einer Meldung zusammenzufassen. Soweit der Unternehmer zur monatlichen Abgabe verpflichtet ist, hat er die Angaben in der Zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahrs zu machen (§ 18a Abs. 2 Satz 2 UStG n.F.).
In Anlehnung an die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) besteht aus Vereinfachungsgründen auch bei der Meldepflicht von sonstigen Leistungen ( § 3a Abs. 2 UStG), für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, die Option einer monatlichen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a Abs. 3 UStG n.F.). Soweit der Unternehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, muss er dies dem BZSt anzeigen.
Wichtig
Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, muss er die ursprüngliche Meldung innerhalb eines Monats (bisher drei) berichtigen (§ 18a Abs. 10 UStG n.F.).
Kleinunternehmer
Kleinunternehmer, die nicht zur Regelbesteuerung optiert haben, sind wie bisher auch von der Verpflichtung zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen befreit (§ 18a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz n.F.).
Wird die Kleinunternehmerregelung nicht angewendet, kann das Finanzamt wie bisher zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Soweit das Finanzamt bereits auf eine elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies automatisch auch für die Zusammenfassende Meldung (§ 18a Abs. 5 Satz 2 UStG n.F.).
Der neue § 18a Abs. 9 UStG entspricht dem bisherigen Abs. 6 und regelt die Meldepflicht für die Fälle, in denen der Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlungen befreit ist. Änderungen zur bisherigen Regelung haben sich mit Ausnahme der verlängerten Abgabefrist (25. statt 10. Tag nach Ablauf des Kalenderjahrs) nicht ergeben.
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