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Berufswahnsinn Bilanzbuchhalter

Korrekte Rechnung mit Zusatzinformation

Erstellt von buhacont am 21. Mai 2010

An eine Rechnung werden nach §14 UStG einige Anforderungen geknüpft, damit der Rechnungsempfänger die Vorsteuer ziehen darf.

Sind die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllt, kann der Betriebsprüfer  den Vorsteuerabzug widerrufen und man verzinst bist zur Vorlage einer korrekten Rechnung die zu Unrecht gezogene Vorsteuer mit 0,5% pro Monat, wobei 15 Freimonate berücksichtigt werden.

 Anforderung  

Zusatzinformation
 
1. Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers

Hierbei ist auf die korrekte Schreibweise zu achten. Eine Abkürzung ist nicht zulässig, wenn Sie nicht im Firmennamen getragen wird.
 
 
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Ist auf dem Firmenbriefbogen vermerkt. Die Identifikationsnummer beginnt
in Deutschland mit „DE …..”
  

 

 
 
 
 
3. das Ausstellungsdatum
 
 
 

 

4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)
 
 
 
 
 

  

 
 
 
 
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung

Die handelsübliche Bezeichnung ist nicht „H2 XYZ ED 100″ sondern „Bohrmaschine ED 100″. Es muss für den Betriebsprüfer auf Anhieb erkennbar sein, welche Leistung oder Gegenstand abgerechnet wird.

Ebenso ist die Angabe “Beratung im Jahr 20XX” nicht ausreichend. Es muss einen Bezug zu einem Vertrag geben oder die Leistung explizit aufgeführt sein.
 

 
 
 
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des §14 Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
 

Lieferdatum muss auf der Rechnung stehen oder auf den Lieferschein muss verwiesen werden.

Der Lieferschein muß eindeutig nachvollziehbar sein und ein Datum besitzen.

Der §14 Absatz 5 Satz 1 regelt Vorauszahlungen, auch hier sind die Vorgaben zu beachten, wenn entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden.

 
 
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (

§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
 

 
 
 
 
 
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt

 

    

Umsatzsteuerbefreiungen können nach §4 und §19 UStG erfolgen und sind auf der Rechnung zu kennzeichnen.
 
 
 
 

 

 
9.  in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.

 

 

Ein weiteres Kriterium ist die Pflicht zur Erstellung einer Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung. (§14 (2) Nr. 2 UStG)
 

Die mir vorliegende Rechnung hat alle Angaben erfüllt, besonders nett fand ich den Hinweis auf meinen Ansprechpartner:

Tresen1  ;-)

Wie muss ich mir das vorstellen? Werde ich von einem Tresen bedient? Redet der Tresen mit mir? Oder ist es einfach nur ein “unglücklicher” Nachname?

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Änderungen bei der USt-Voranmeldung ab 1. Juli 2010

Erstellt von buhacont am 20. Mai 2010

Mit dem Schreiben IV D 3 – S 7344/09/10002 – (2010/0294220) vom 19. April 2010 weist das Bundesministerium der Finanzen auf eine Änderung im Formular-Aufbau der Formulare

hin.

Im wesentlichen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die auf Grund des ab 1. Juli 2010 geltenden § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG vorgenommen werden mussten.

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Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers

Erstellt von buhacont am 15. März 2010

Das BMF hat heute das Schreiben IV D 3 – S 7279/09/10006 vom 11. März 2010 veröffentlicht.

Darin werden die Absätze 6 und 7 des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG zur Klarstellung neu gefasst. Von dieser Regelung sind nur Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG betroffen, die selbst Bauleistungen erbringen.

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Keine Funkstille und irgendwie doch

Erstellt von admin am 3. Februar 2010

Eigentlich dachte ich mir, wenn ich über den Berufalltag blogge, wird die Frequenz erhöht und hier erscheinen regelmässig Artikel über Skurilles aus der Buchhalter-Welt.

Dies stimmt auch, in den Grundzügen, denn ich blogge gedanklich eininges. Es passiert so viel und doch schaffe ich es nicht, dies alles in Worte zu fassen. Auch habe ich einen großen Rückstau an Dokumenten und Entscheidungen, sowie das eine oder andere Ereignis, welches sich durch das BilMoG oder die Änderung des Umsatzsteuergesetzes ergab.

Vieles steht also noch in der Pipeline, vieles ist vorbereitet, aber noch nicht “rund” und doch muss ich es wieder etwas hinausschieben. Meine Vereinsaktivitäten (Sportkreis, Stadtwiki u.a.) nehmen im Moment mehr Zeit in Anspruch, denn auch hier stehen die Jahresabschlüsse 2009 an.

Und etwas Freizeit gönne ich mir dann auch ;-)

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